Tz. 29

§ 325a HGB ist in subjektiver Hinsicht anzuwenden auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat. Der Begriff der Zweigniederlassung ist nicht legal definiert. Man versteht darunter eine in personeller und sachlicher Hinsicht eigenständig bestehende Organisation eines kaufmännischen Unternehmens, die in räumlicher Trennung von der Hauptniederlassung dauerhaft selbstständig am Geschäftsverkehr teilnimmt.[47] Zum Kreis der ausländischen Kapitalgesellschaften wird man mit Blick auf die GmbH& Co.-Richtlinie auch die ausländischen Entsprechungen der in § 264a HGB den Kapitalgesellschaften gleichgestellten Personengesellschaften zählen müssen.[48] Die räumliche Beschränkung auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat entspricht nicht den Vorgaben der Elften Richtlinie, die in Art. 7 sogenannte Drittstaatengesellschaften ausdrücklich einbezieht. § 325a HGB findet auch Anwendung auf Gesellschaften mit Register Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat, die ihren Verwaltungssitz im Inland haben (Scheinauslandsgesellschaften). Dies folgt nach zutreffender Ansicht aus der Maßgeblichkeit der §§ 13d ff. HGB auch für Auslandsgesellschaften mit inländischem Verwaltungssitz.[49]

[47] Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB § 13 HGB Rn. 3.
[48] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 325a HGB Rn. 10; anders Zimmer, in: GroßKo-HGB-Bilanzrecht, § 325a HGB Rn. 4

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