Tz. 32

Für Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. v. § 340 HGB oder Versicherungsunternehmen i. S. v. § 341 HGB gilt gem. § 325a Abs. 2 HGB nicht § 325 a HGB, sondern das jeweilige Sonderrecht, nämlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute § 340 l HGB und für Versicherungsunternehmen § 341 l.

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