Tz. 54

Hinsichtlich der Pflichtangaben des Anhangs gem. § 285 HGB verzichtet § 327 HGB auf folgende Positionen: die Angabe jedes Einzelpostens der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der durch Pfandrecht oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten (vgl. § 285 Nr. 2 HGB); bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens nach § 275 Abs. 3 HGB: der Materialaufwand des Geschäftsjahrs (vgl. § 285 Nr. 8a HGB); die Erläuterung der sonstigen Rückstellungen, sofern diese einen erheblichen Umfang aufweisen (vgl. § 285 Nr. 12 HGB); die Angaben nach § 285 Nr. 9a Satz 1 bis Satz 4 und Nr. 9b HGB zu den Gesamtbezügen der Organe unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 HGB.

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