Tz. 10
Die Publizitätspflicht nach § 325 HGB verletzt im Fall von Kapitalgesellschaften auch unterhalb der Schwelle der Größenmerkmale von § 1 PublG weder den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) gegenüber Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften noch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG).[22] Vielmehr ist die Publizität durch das Gebot des Gläubigerschutzes (bzw. Markt- und Marktteilnehmerschutzes) gerechtfertigt.[23] Dabei ist allerdings unklar, inwieweit eine Prüfung der EU-rechtlichen Publizität am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zulässig ist.[24] Auch an der Vereinbarkeit der gesetzlichen Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften & Co und des Jedermann-Einsichtsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht unter den rechtlichen Gesichtspunkt der freien Berufsausübung, der freie Meinungsäußerung und der europarechtlichen Gleichbehandlung bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel.[25] Sie verstößt auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Gesellschafter.[26]
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