Tz. 111

Um den Aufwand für die Gesellschaft in Grenzen zu halten, ist für die Gesellschafter nach Abs. 1 Satz 1 ein Schwellenwert von 1 % des Grundkapitals oder von 100.000 EUR Börsenwert festgesetzt (Abs. 2 Satz 1, vgl. §§ 142 Abs. 2, 148 AktG). Mehrere Gesellschafter können sich zusammenschließen, um die Schwelle zu erreichen. Die Schwelle kann auch erst während des Insolvenzverfahrens und auch gezielt erreicht werden (e contrario § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG für die Sonderprüfung). Aber auch wenn dieser Schwellenwert nicht erreicht wird, ist der Abschlussprüfer, ohne dass § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegensteht, gegenüber allen Anspruchsberechtigten nach Abs. 1 Satz 1 zur Erläuterung des Prüfungsberichts berechtigt (Abs. 2 Satz 2). Das Erläuterungsrecht wird wegen der Verschwiegenheitspflicht eng ausgelegt, also zwar auch im Falle des Abs. 2 gegenüber allen Anspruchsberechtigten aus Abs. 1 Satz 1, aber nur, soweit das Einsichtsrecht geltend gemacht wird und nur hinsichtlich der Berichtsteile, die von der Einsicht betroffen sind.[117] Das Erläuterungsrecht besteht zwar im Interesse des Abschlussprüfers. Doch stellt ihn dies bei Fehlinformation nicht von der Haftung nach anderen Vorschriften frei.[118]

[117] Staub/Habersack/Schürnbrand, in: Großko-HGB, § 321a HGB Rn. 17.
[118] Anders Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, 199.

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