Tz. 94

Mit § 330 HGB hat der Gesetzgeber die Rechtsverordnungsermächtigungen, die früher auf unterschiedliche Gesetze verteilt waren, zusammengeführt. Dabei entspricht § 330 Abs. 1 HGB im wesentlichen § 161 AktG a. F.[96]

[96] Näher Zetzsche, in: KK-RechnR, § 330 HGB Rn. 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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