Tz. 82

Ursprünglich geht § 329 HGB – wie auch die vorangehenden Vorschriften der §§ 325 ff. HGB – zurück auf das BiRiLiG von 1985. Mit der Einführung von § 329 HGB setzte der deutsche Gesetzgeber Art. 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Publizitätsrichtlinie) und Art. 38 Abs. 5 der Siebenten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Konzernabschlussrichtlinie) um, wonach die Offenlegungspflicht durch geeignete Sanktionen sicherzustellen ist. Seinerzeit sah das Gesetz die Einreichung der Abschlussunterlagen zum Handelsregister vor, das dezentral bei den Amtsgerichten geführt wird. Zu einer wesentlichen Reform der Vorschrift führte das EHUG 2006. So wurde die Zuständigkeit für die Prüfung der Unterlagen vom Handelsregister zentralisiert und auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers übertragen. Ferner wurde der Prüfungsumfang um die Prüfung der Fristwahrung der Einreichung der Unterlagen erweitert. Schließlich wurde das Sanktionssystem reformiert: Seither hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Verletzung der Offenlegungspflichten dem Bundesamt für Justiz zu melden, das seinerseits die Offenlegung durch Eröffnung eines Ordnungsgeldverfahren erzwingen kann.

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