Tz. 38

Die Bestimmung des § 326 Abs. 1 HGB übernimmt das Mitgliedstaatenwahlrecht gem. Art. 47 Abs. 2 der Vierten Richtlinie in das deutsche Recht und dient der Erleichterung gegenüber den Offenlegungspflichten des § 325 HGB für kleine Kapitalgesellschaften. Hingegen wurde Abs. 2 durch das MicroBilG 2012 neu angefügt. Er dient der weiteren Entlastung kleinster Kapitalgesellschaften durch eine vollständige Befreiung von der Offenlegungspflicht, an deren Stelle dann die bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger tritt.[55] Durch das BilRUG 2015 wurde präzisiert, dass Kleinstkapitalgesellschaften mit der Hinterlegung der Bilanz nicht alle Pflichten gem. § 325 HGB, sondern nur die Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses erfüllen können. In dem seltenen Fall, indem eine Kleinstkapitalgesellschaft einen Konzernabschluss aufstellen muss, bleibt die Pflicht zur Offenlegung dieses Konzernabschlusses unberührt.[56]

[55] Dazu Haller, DB 2012, 2109.
[56] BilRUG-RefE, 84.

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