Tz. 31

Die Vorschrift des § 325 HGB schließt an §§ 13d13f HGB und speziell § 13e HGB an. Abs. 1 Satz 1 verlangt bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat die Offenlegung bzw. Hinterlegung (vgl. § 326 Abs. 2 HGB) der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.[52] Die Unterlagen sind nach Abs. 1 Satz 2 und 3 grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, können die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 in englischer Sprache oder nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 in einer vom Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift, das heißt in der Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, oder, wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 von einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift eingereicht werden. Mit der letztgenannten Bestimmung werden die Prüfungsaufgaben des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers spürbar erleichtert, denn es braucht damit, wenn eine Beglaubigung der fremdsprachigen Unterlagen nicht vorliegt, nur noch geprüft zu werden, ob ein Wirtschaftsprüfer die Unterlagen bescheinigt und mit einem entsprechenden Vermerk versehen hat.[53]

[52] Liebscher/Scharff, NJW 2006, 3745.
[53] Begr. RegE EHUG, BT-Drucks. 16/960, 49.

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