Tz. 105

Die Vorschrift des § 321a HGB will das Dilemma überwinden, dass einerseits weder Gesellschafter noch Gläubiger einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers haben und auch der Abschlussprüfer selbst wegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht zu Umfang und Ergebnissen der Prüfung gegenüber interessierten bzw. betroffenen Dritten Stellung nehmen darf, dass aber andererseits gerade Gesellschafter und Gläubiger jedenfalls in der Krise des Unternehmens ein durchaus anerkennenswertes Interesse an Einsicht in den Prüfungsbericht haben können. Aus diesem Grund wird bestimmten Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen ein Einsichtsrecht in den Prüfungsbericht gewährt und andererseits dem Abschlussprüfer erlaubt, den Prüfungsbericht zu erläutern.[108] Das Einsichtsrecht dient der Prüfung, ob der Abschlussprüfer die gesetzlichen Berichtspflichten gegenüber den Adressaten des Prüfungsberichts erfüllt hat.[109] Zugleich erleichtert die Transparenz den Einsichtsberechtigten den Nachweis möglicher Pflichtverletzungen des Prüfers bzw. der Leitungs- und Aufsichtsorgane und die Durchsetzung daraus resultierender Schadensersatzansprüche.[110] Als Reflex soll zudem das Vertrauen in die Institution der Abschlussprüfung im Allgemeinen und den beauftragten Abschlussprüfer im Besonderen geschützt werden, arg. e Abs. 2 Satz 2.[111]

 

Tz. 106

Die Offenlegung nach § 321a HGB bleibt allerdings in zweifacher Hinsicht hinter § 325 HGB zurück, denn zum einen ist der Adressatenkreis beschränkt auf Gesellschafter und Gläubiger und zum anderen besteht nur ein Anspruch auf Einsichtnahme, das heißt, dass der Prüfbericht nicht veröffentlicht wird.[112]

[108] Koller u. a., HGB, § 321a HGB Rn. 1.
[109] IDW PS 450 Rn. 152a; Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321a HGB Rn. 1.
[110] Ebke, in: MüKo-HGB, § 321a HGB Rn. 1.
[111] Hopt/Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 321a HGB Rn. 1.
[112] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321a HGB Rn. 2.

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