Tz. 93

§ 330 HGB enthält eine Ermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, im Wege der Rechtsverordnung Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des Inhalts des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlagebericht zu erlassen. Allerdings lässt die Regelung eine Abweichung von den Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB oder der §§ 238315a HGB nur zu, wenn dies aufgrund des Geschäftszweigs erforderlich erscheint. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für die Kontoform (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 5). Die Anforderungen der Rechtsverordnung sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 3 HGB sowie den für den betreffenden Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Dabei dürfen über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten der EU beruhen.

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