Tz. 81

§ 329 HGB flankiert und sanktioniert die in den §§ 325 ff. HGB enthaltenen Offenlegungspflichten durch eine Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers. Dabei regelt Abs. 1 zunächst die Prüfungszuständigkeit und das Verfahren der Übermittlung der Rechnungslegungsdaten. Abs. 2 und Abs. 3 regeln den Fall des Verdachts der unberechtigten Inanspruchnahme von Erleichterungen der Offenlegungspflicht nach den §§ 326 ff. HGB. Schließlich regelt Abs. 4 das Verfahren der Verhängung von Ordnungsgeld für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt.

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