Tz. 48

Vergleichbar den Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 HGB gewährt § 327 HGB mittelgroßen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB sowie den ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB (Kapitalgesellschaft & Co.) Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Allerdings ist der Gesetzgeber bei den mittelgroßen Kapitalgesellschaften weniger großzügig: Erleichterungen beziehen sich nicht auf den Umfang, d. h. auf die Bestandteile des Jahresabschlusses, sondern sie beschränken sich auf die Möglichkeit, Bilanz und Anhang bei der Offenlegung inhaltlich anders auszugestalten als in § 325 Abs. 1 HGB gefordert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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