Tz. 85

Die Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers beschränkt sich nach Abs. 1 Satz 1 auf die fristgerechte Einreichung und die Vollzähligkeit der Unterlagen. Welche Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen, folgt aus den Regelungen des § 325 Abs. 1, 2, 3 und 3a HGB. Dabei geht es um den Jahresabschluss bzw. den IFRS-Einzelabschluss und den Konzernjahresabschluss, den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht, den Vorschlag und den Beschluss über die Ergebnisverwendung, den Bestätigungsvermerk, den Bericht des Aufsichtsrats, die ggf. erforderliche Entsprechenserklärung und den ggf. erforderlichen Bilanzeid. Die Prüfung umfasst nicht den Inhalt der Dokumente wie etwa Aufstellungserleichterungen. Geprüft werden ausschließlich die formalen Voraussetzungen, etwa die Größenkriterien für die Offenlegungserleichterungen nach §§ 326327a HGB oder die Voraussetzungen für einen IFRS-Einzelabschluss nach § 315a HGB. Materielle Prüfungen, etwa die Einhaltung der einschlägigen IFRS, sind nicht Bestandteil des Prüfungsprogramms. Geprüft wird nur die Einreichung der Unterlagen, nicht jedoch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (keine Bekanntmachungsprüfung).[88] Ebenso wenig wird geprüft, ob die Form- und Inhaltsstrenge gem. § 328 HGB eingehalten oder die Formblätter gem. § 330 HGB verwendet wurden (keine Formprüfung).[89] Ob die Einreichung fristgemäß erfolgt ist, beurteilt sich nach § 325 Abs. 1a Satz 1 und 2 HGB. Die Fristprüfung umfasst die Prüfung, ob die nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB bestimmte Einjahresfrist bzw. die nach § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmte Viermonatsfrist eingehalten wurde, ferner ob die Einreichung im Sinne von § 325 Abs. 1a Satz 2 HGB unverzüglich (vgl. Tz. 14) erfolgt ist.

[88] Drinhausen, in: MüKo-BilR, § 329 HGB Rn. 7.
[89] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 329 HGB Rn. 19.

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