Tz. 42

Für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB gelten folgende Erleichterungen bei der Offenlegung gegenüber § 325 HGB. Beim Bundesanzeiger einzureichen sind nur Bilanz und Anhang, also nicht Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats. Der Bestätigungsvermerk entfällt mangels Prüfungspflichtigkeit der kleinen Kapitalgesellschaften ohnehin weg (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). In Bezug auf den Umfang befreit Abs. 1 von den Angaben im Anhang, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen. Sie können wegbleiben. Die Erleichterung bezieht sich nicht lediglich auf die Einreichung. Bilanz und Anhang dürfen bereits in verkürzter Form aufgestellt werden (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 288 Satz 1 HGB). Für die Frist und die Form der Offenlegung bleibt es beim Grundtatbestand des § 325 HGB, erforderlich sind also die Einreichung der Unterlagen im bezeichneten Umfang und ihre Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.[61]

 

Tz. 43

Ungeklärt ist ebenso, ob es eine Nachholung von Aufstellungserleichterungen bei der Offenlegung gibt. Hat die Gesellschaft von den Erleichterungen keinen Gebrauch gemacht, so könnte sie erwägen, die Erleichterung bei der später erfolgenden Offenlegung geltend zu machen. Bedeutsam ist diese Frage für die Möglichkeit der Verkürzung der Bilanz nach 266 Abs. 1 Satz 3 HGB, für die zahlreichen Optionen gem. § 274a HGB zur Verkürzung des Anhangs sowie für die Möglichkeit zur Verkürzung des Anhangs nach § 288 Abs. 1 HGB. Der Wortlaut des § 326 Abs. 1 HGB steht einer solchen Nachholung nicht entgegen. Auch die historische und die teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit der Nachholung, denn das Informationsinteresse des Publikums, wird vom Gesetz nur in den Grenzen des aufzustellenden Jahresabschlusses geschützt.[62]

[61] Näher Pfitzer/Wirth, DB 1994, 1937; Sattler/Meeh, DStR 2007, 1595 und 1643.
[62] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 326 HGB Rn. 8.

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