a) Kapitalgesellschaften

 

Tz. 97

§ 330 Abs. 1 HGB enthält eine allgemeiner Verordnungsermächtigung für geschäftszweigbezogene Formblätter und andere Vorschriften betreffend Kapitalgesellschaften. Dabei geht es herkömmlich vor allem um Kreditinstitute, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen. Rechtsverordnungen gibt es u. a. zur Rechnungslegung von Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV, vgl. Tz. 99) und von Versicherungsunternehmen (RechVersV, vgl. Tz. 100), über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen sowie weitere Verordnungen betreffend Wohnungsunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.[99]

[99] Fundstellen bei Förschle/Lawall, in: BeckBilKo, § 330 HGB Rn. 20.

b) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

 

Tz. 98

Abs. 2 enthält eine einheitliche Verordnungsermächtigung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Abs. 2 Satz 1 erstreckt Abs. 1 rechtsformunabhängig auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach dem KWG sowie auf Zahlungsinstitute nach dem ZAG. Abs. 2 Satz 2 erstreckt Abs. 1auf Zweigstellen von Unternehmen aus Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR, die nach § 53 Abs. 1 KWG für die Zwecke der Bankenaufsicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten. Abs. 2 ist die Verordnungsermächtigung, auf der die RechKredV beruht.

c) Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienst­leistungsinstitute (RechKredV)

 

Tz. 99

Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gilt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV).[100] Für Banken gilt auf der Grundlage von § 29 Abs. 4 KWG die Prüfungsberichts-Verordnung (PrüfbV).[101] Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist auf der Grundlage von § 36 WpHG die Verordnung über die Prüfung von Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen ergangen.[102]

[100] I. d. F. vom 11. Dezember 1998, BGBl. 1998 I, 3658; Erläuterung dazu bei Burghardt, in: IDW, WP-Hdb. I, J.
[101] I. d. F. vom 17. Dezember 1998, BGBl. 1998 I, 3690.
[102] I. d. F. vom 6. Januar 1999, BGBl. 1999 I, 4.

d) Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

 

Tz. 100

Abs. 3–5 enthalten die Verordnungsermächtigung für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Auf dieser Grundlage erging die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV).[103] Bislang wurde von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht.

[103] I. d. F. vom 8. November 1994, BGBl 1994 I, 3378; Erläuterungen dazu im WP-Handbuch 2012, Band I K.

e) Rechtsfolgen bei Verstoß

 

Tz. 101

Die Verletzung der Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter löst zivilrechtlich dieselben Rechtsfolgen aus, die ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des HGB nach sich zieht.[104] Eine explizite Regelung der Rechtsfolgen findet sich in § 256 Abs. 4 AktG und in § 33 Abs. 2 GenG. Danach ist der Jahresabschluss nur nichtig oder anfechtbar, wenn seine Klarheit oder Übersichtlichkeit durch den Verstoß wesentlich beeinträchtigt wird.[105] Die Vorschriften des AktG finden auf die GmbH entsprechende Anwendung, weil die Abschlüsse in beiden Fällen identischen Vorschriften unterliegen. Soweit für einzelne Gesellschaftsformen spezifische gesetzliche Regelungen fehlen, beurteilen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.[106]

 

Tz. 102

Als Sanktion der Nichtbeachtung von Formblättern sieht das Gesetz Buß- oder Ordnungsgeld vor. Die Verhängung eines Bußgelds kommt danach aber nur in Betracht, wenn die Verordnung auf § 330 Abs. 1 Nr. 6 HGB verweist. Adressaten dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Vertretungsorgans der Gesellschaft oder des Aufsichtsrats. In § 264a Abs. 2 HGB findet sich für gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (Kapitalgesellschaften und Co.) eine gesetzliche Regelung zur Festlegung des Adressatenkreises. Sondervorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen finden sich in §§ 340 und 341 HGB. Sie nehmen auf spezielle Verordnungen Bezug. Ein Ordnungsgeld kann nur nach § 335 HGB verhängt werden. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten wiederum die §§ 340o und § 341o HGB als leges speciales.[107]

[104] Fehrenbacher/Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 15 f.
[105] Hüffer, in: Hüffer, AktG, § 256 AktG Rn. 23–27.
[106] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Köln 2015, S. 446 ff.
[107] Fehrenbacher/Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 16.

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