a) Verkürzter Umfang der Bilanz

 

Tz. 52

Mittelgroße Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 HGB können sich für die Offenlegung der Bilanz in dem Umfang entscheiden, der für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgesehen ist. In diesem Falle müssen auch mittelgroße Gesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die Gliederungstiefe der in § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB mit "Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten" erreicht. Auf die Aufgliederung nach den in § 266 HGB genannten arabischen Ziffern kann in diesem Falle verzichtet werden. An die Stelle der arabischen Ziffern treten die in § 327 Nr. 1 Satz 2 HGB (vgl. § 327 HGB) genannten Mindestangaben zur Aktiv- und Passivseite. Für Zwecke der Offenlegung ersetzt diese Untergliederung die Bilanzgliederung nach 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.[69]

 

Tz. 53

Inhaltlich ergeben sich folgende Besonderheiten: auf der Aktivseite sind bei den immateriellen Vermögensgegenständen entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen sowie geleistete Anzahlungen nicht anzugeben (A. I. Nr. 2 und Nr. 4). Der Geschäfts- und Firmenwert ist abweichend von der Standardgliederung unter Gliederungsnummer A. I. 2. auszuweisen. Bei den Finanzanlagen entfällt die Pflicht zur Angabe von Wertpapieren und sonstigen Ausleihungen (A. III. Nr. 5 und Nr. 6). Vorräte (B. I.) sind gar nicht offenzulegen. Unter den Forderungen (B. II.) sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögensgegenstände (B. II. Nr. 1 und Nr. 4), von den Wertpapieren (B. III.) sind sonstige Wertpapiere (B. III. 2.) nicht gesondert auszuweisen. Auf der Passivseite sind die Gewinnrücklagen (A. III) und die Rückstellungen (B.) nur konsolidiert auszuweisen. Es unterbleibt eine Aufschlüsselung nach gesetzlichen Rücklagen, Rücklagen für eigene Anteile, satzungsmäßigen Rücklagen und anderen Gewinnrücklagen (A. III. Nr. 1–Nr. 3), ferner eine Aufschlüsselung nach Pensionssteuer und sonstigen Rückstellungen (B. Nr. 1–Nr. 3). Nicht auszuweisen sind von den Verbindlichkeiten solche aus Anzahlungen auf Bestellungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und solche aus der Annahme von Zahlungsmitteln (C. Nr. 3–Nr. 5) sowie sonstige Verbindlichkeiten C. Nr. 8). Keine Regelung enthält das Gesetz zu der Frage, ob einzelne Angaben in der Bilanz und andere in den Anhang aufgenommen werden können. Im Interesse der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit der Bilanz sind entweder alle Angaben in die Bilanz oder in den Anhang aufzunehmen.[70]

[69] Formulierungsbeispiele für die verkürze Darstellung bei Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 327 HGB Rn. 7 f.
[70] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327 HGB Rn. 19.

b) Verkürzter Umfang des Anhangs

 

Tz. 54

Hinsichtlich der Pflichtangaben des Anhangs gem. § 285 HGB verzichtet § 327 HGB auf folgende Positionen: die Angabe jedes Einzelpostens der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der durch Pfandrecht oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten (vgl. § 285 Nr. 2 HGB); bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens nach § 275 Abs. 3 HGB: der Materialaufwand des Geschäftsjahrs (vgl. § 285 Nr. 8a HGB); die Erläuterung der sonstigen Rückstellungen, sofern diese einen erheblichen Umfang aufweisen (vgl. § 285 Nr. 12 HGB); die Angaben nach § 285 Nr. 9a Satz 1 bis Satz 4 und Nr. 9b HGB zu den Gesamtbezügen der Organe unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 HGB.

c) Prüfung und Feststellung auch der verkürzten Form

 

Tz. 55

Klarzustellen ist, dass der Jahresabschluss bei Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 327 HGB auch in der verkürzten Form geprüft und festgestellt werden muss, auch wenn daneben ein unverkürzter Jahresabschluss für interne Zwecke aufgestellt, geprüft und festgestellt ist.[71]

[71] BilRiLiG, amtl. Begr., BT-Drucks. 10/317, zu § 327 HGB.

d) Rechtsfolgen bei Verstoß

 

Tz. 56

Werden Erleichterungen nach § 327 HGB unberechtigterweise in Anspruch genommen, so wird in der Regel der Tatbestand der unvollzähligen Offenlegung i. S. v. § 329 Abs. 1 HGB erfüllt sein. Dies zieht ein Ordnungsgeldverfahren nach sich.

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