a) Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

 

Tz. 42

Für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB gelten folgende Erleichterungen bei der Offenlegung gegenüber § 325 HGB. Beim Bundesanzeiger einzureichen sind nur Bilanz und Anhang, also nicht Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats. Der Bestätigungsvermerk entfällt mangels Prüfungspflichtigkeit der kleinen Kapitalgesellschaften ohnehin weg (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). In Bezug auf den Umfang befreit Abs. 1 von den Angaben im Anhang, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen. Sie können wegbleiben. Die Erleichterung bezieht sich nicht lediglich auf die Einreichung. Bilanz und Anhang dürfen bereits in verkürzter Form aufgestellt werden (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 288 Satz 1 HGB). Für die Frist und die Form der Offenlegung bleibt es beim Grundtatbestand des § 325 HGB, erforderlich sind also die Einreichung der Unterlagen im bezeichneten Umfang und ihre Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.[61]

 

Tz. 43

Ungeklärt ist ebenso, ob es eine Nachholung von Aufstellungserleichterungen bei der Offenlegung gibt. Hat die Gesellschaft von den Erleichterungen keinen Gebrauch gemacht, so könnte sie erwägen, die Erleichterung bei der später erfolgenden Offenlegung geltend zu machen. Bedeutsam ist diese Frage für die Möglichkeit der Verkürzung der Bilanz nach 266 Abs. 1 Satz 3 HGB, für die zahlreichen Optionen gem. § 274a HGB zur Verkürzung des Anhangs sowie für die Möglichkeit zur Verkürzung des Anhangs nach § 288 Abs. 1 HGB. Der Wortlaut des § 326 Abs. 1 HGB steht einer solchen Nachholung nicht entgegen. Auch die historische und die teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit der Nachholung, denn das Informationsinteresse des Publikums, wird vom Gesetz nur in den Grenzen des aufzustellenden Jahresabschlusses geschützt.[62]

[61] Näher Pfitzer/Wirth, DB 1994, 1937; Sattler/Meeh, DStR 2007, 1595 und 1643.
[62] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 326 HGB Rn. 8.

b) Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

 

Tz. 44

Nach Abs. 2 können die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB (vgl. Kapitel 3 Tz. 213 ff.) ihrer Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 HGB bereits dadurch vollständig genügen, dass nur die Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt wird. Gegenstand der Hinterlegung ist nur die Bilanz. Unklar ist, ob dazu auch die Angaben unter der Bilanz gehören, die sonst Teil des offenlegungspflichtigen Jahresabschlusses sind. Der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen, ebenso, dass die Angaben stattdessen auch im Anhang gemacht werden könnten, der seinerseits für Kleinstkapitalgesellschaften nicht offenlegungspflichtig ist.[63] Daraus wird abgeleitet, dass auch die Angaben unter der Bilanz als dessen Substitut nicht veröffentlich werden müssen. Umgekehrt lässt sich argumentieren, dass die Erhaltung des Informationswertes der Bilanz für die Einbeziehung der Angabe unter der Bilanz spricht.[64] Für die Frist gilt unverändert § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB. Für die Form der Einreichung wird die elektronische Form zur dauerhaften Hinterlegung verlangt. Ein bestimmtes Dateiformat ist bewusst nicht vorgegeben. Ggf. konvertiert der Betreiber des Bundesanzeigers entsprechend um. Ein Hinterlegungsauftrag ist nicht zu erteilen.[65]

[63] Küting/Eichenlaub, DStR 2012, 2615.
[64] Haller/Groß, DB 2012, 2110.
[65] Näher Bräuer, NZG 2011, 53; Haller/Groß, DB 2012, 2109; Küting/Eichenlaub, DStR 2012, 2615; Müller/Kreipl, DB 2013, 73.

c) Rechtsfolgen bei Verstoß

 

Tz. 45

Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 326 HGB stellt einen Verstoß gegen § 324 Abs. 1 HGB dar, weil dem Offenlegungsgebot nicht (vollständig) nachgekommen wurde. Ebenso wird durch die unberechtigte Inanspruchnahme gegen § 328 Abs. 1 HGB verstoßen, da der Jahresabschluss nicht so offengelegt wurde, wie er aufgestellt wurde. Damit droht wegen des Verstoßes gegen § 325 HGB ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 HGB und wegen des Verstoßes gegen § 324 HGB ein Bußgeldverfahren gem. § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB.

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