a) Überblick

 

Tz. 48

Vergleichbar den Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 HGB gewährt § 327 HGB mittelgroßen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB sowie den ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB (Kapitalgesellschaft & Co.) Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Allerdings ist der Gesetzgeber bei den mittelgroßen Kapitalgesellschaften weniger großzügig: Erleichterungen beziehen sich nicht auf den Umfang, d. h. auf die Bestandteile des Jahresabschlusses, sondern sie beschränken sich auf die Möglichkeit, Bilanz und Anhang bei der Offenlegung inhaltlich anders auszugestalten als in § 325 Abs. 1 HGB gefordert.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 49

§ 326 HGB wurde durch das BiRiLiG neu eingeführt. Durch das BilMoG 2013 wurde in Nr. 1 Satz 2 ein neuer Gliederungspunkt "A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" eingefügt. Dadurch soll die Transparenz der Bilanzgliederung bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht werden.[66]

[66] BT-Drucks. 16/10067, 94.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 50

Das Wahlrecht wird durch § 327 HGB mittelgroßen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 HGB und den ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264 Abs. 1 HGB sowie mittelgroßen eingetragenen Genossenschaften nach § 339 Abs. 2 HGB gewährt. Kleine Gesellschaften müssen sich entscheiden, ob sie eine nur nach Buchstaben und römischen Zahlen gegliederte Bilanz im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB oder eine gem. § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gegliederte Bilanz erstellen. § 326 HGB sieht nicht vor, dass sich Gesellschaften in das für die nächsthöhere Größenklasse geltende Regime hineinwählen.[67] Da § 327 HGB nur auf § 325 Abs. 1 HGB verweist, bleibt es für die Offenlegung der Konzernrechnungslegung bei § 325 Abs. 3 und Abs. 3a HGB. Daher besteht für die Offenlegung der Konzernrechnungslegung kein Wahlrecht.[68] Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ist § 327 HGB nicht anwendbar (vgl. § 340l Abs. 1 HGB, vgl. § 341l Abs. 1 HGB).

[67] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 327 HGB Rn. 4; Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327 HGB Rn. 10.
[68] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 327 HGB Rn. 3.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 51

Vgl. Tz. 41.

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