Tz. 267

Auf internationaler Ebene sind ISA 700 sowie ISA 705 und ISA 706 einschlägig. Der Vermerk des Abschlussprüfers entspricht in seinen Bestandteilen dem deutschen Bestätigungsvermerk. Die in ISA 700 (Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements) dargelegten Normen stellen dabei auf die Erstellung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks ab, wohingegen die Regelungen von ISA 705 (Modifications to the opinion in the independent Auditor‘s report) eine Konkretisierung von ISA 700 darstellen und für die Vergabe eines modifizierten Bestätigungsvermerks anzuwenden sind. ISA 706 (emphasis of matter paragraphs and other matter paragraphs in the independent auditor‘s report) regelt die Aufnahme zusätzlicher Absätze in den Vermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts oder zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte. Im Vergleich zu den deutschen Normen ist auf folgende internationale Besonderheiten zu verweisen:[570]

  • keine explizite Pflicht zum Siegeln des Berichts
  • keine konkrete Vorgabe, eine wirtschaftsprüfende Berufsbezeichnung anzugeben
  • fehlende Regelung in Bezug auf das physische Anbringen des Vermerks
  • keine Beurteilungen hinsichtlich des Lageberichts
  • ausdrücklicher Hinweis auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der Überschrift
  • der Bericht ist zu adressieren (ISA 700.21)
  • keine Notwendigkeit, im einleitenden Abschnitt die Bestandteile des Jahresabschlusses und die Aufgaben des Abschlussprüfers zu nennen
  • die Verantwortlichkeiten der Unternehmensleitung und diejenigen des Abschlussprüfers werden jeweils in einem eigenen Abschnitt dargestellt (ISA 700.24 ff.)
  • keine explizite Regelung eines beschreibenden Abschnitts
  • kein Hinweis auf die Relativierung des Einblicks in die wirtschaftliche Lage durch den Hinweis "unter Beachtung der GoB"
  • Hinweis auf die Konsequenzen unzutreffender Informationen außerhalb des Abschlusses, die mit diesem veröffentlicht werden (ISA 720.10(a))
  • Angabe der Gründe für eine Einschränkung oder Versagung in einem Absatz vor dem Prüfungsurteil (ISA 705.16) und nicht im Rahmen eines gesonderten Absatzes des Prüfungsurteils
  • bei einer Einschränkung aufgrund unterlassener Angaben sind diese in den Bericht aufzunehmen (ISA 705.19(c))
  • bei einer Versagung sind, soweit praktikabel, die Auswirkungen auf den Jahresabschluss betragsmäßig anzugeben (ISA 705.17)
  • im Falle einer Nachtragsprüfung wegen Änderungen des Jahresabschlusses aufgrund von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag ist ein neuer Bestätigungsvermerk zu erteilen (ISA 560.15)
  • Erteilung des Bestätigungsvermerk unter Vorbehalt ist nicht vorgesehen
  • keine expliziten Ausführungen zu Bestätigungsvermerken bei der Prüfung von Konzernabschlüssen
  • weniger detaillierte Regelungen zum Bestätigungsvermerk bei Nachtragsprüfungen und zum Widerruf des Bestätigungsvermerks
 

Tz. 268

Im Januar 2015 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) neue bzw. geänderte Standards zur Berichterstattung des Abschlussprüfers, durch welche den Informationsbedürfnissen der Stakeholder besser entsprochen werden soll. Bestätigungsvermerke sollen insbesondere zusätzliche Informationen zu bedeutsamen Sachverhalten der Abschlussprüfung (key audit matters) erhalten. Dies ist im neuen ISA 701 (c ommunicating k ey a udit m atters in the i ndependent a uditor's r eport) geregelt.[571] Bedeutsame Sachverhalte sind vom Abschlussprüfer aus den Inhalten der Berichterstattung an die Unternehmensüberwachung auszuwählen. Für diese Auswahlentscheidung sind folgende Kriterien heranzuziehen (ISA 701.9 und .A.9–.A.26):

  • Bereiche mit einem erhöhten Risiko für wesentliche Falschdarstellungen bzw. mit bedeutsamen Risiken, die sich aus der Beurteilung des Mandantenunternehmens und dessen geschäftlichem Umfeld ergeben und besondere Aufmerksamkeit des Abschlussprüfers verlangen
  • bedeutsame Beurteilungen des Abschlussprüfers in Bereichen des Jahresabschlusses, die Ermessensentscheidungen der Unternehmensleitung beinhalten, insbesondere wenn die entsprechenden Schätzungen mit einem hohen Maß an Ungenauigkeit einhergehen
  • die Auswirkungen bedeutsamer Ereignisse oder Transaktionen des Geschäftsjahres auf die Jahresabschlussprüfung

In den Bestätigungsvermerk sind darüber hinaus eine Begründung der Auswahl und, falls es der Abschlussprüfer für erforderlich hält, eine Beschreibung der Auswirkungen des Sachverhalts auf die Prüfung sowie Verweise auf etwaige entsprechende Angaben im Abschluss aufzunehmen (ISA 701.13 und .A.34–.A.41).

Weitere wichtige Änderungen des IAASB[572] betreffen u. a.:[573]

  • eine explizite Erklärung des Abschlussprüfers, dass er unabhängig vom Mandanten ist und auch andere Berufsgrundsätze eingehalten hat (ISA 700.28(c) und .50(e))
  • Veröffentlichung des Namens des Engagement Partners (ISA 700.46 und .A61–63)
  • Verbesserte Beschreibung der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers und von zentralen Eigenschaften der Prüfung (ISA 700.37 ff. und .A.50 ff.)

Die ISA entfalten bis auf weiteres keine unmittelbare Bindungswirkung. Nach § 317 Abs. 5 HGB h...

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