Tz. 218

ISA 260 (C ommunication with those charged with governance) enthält Anforderungen zur Kommunikation des Abschlussprüfers mit der Unternehmensüberwachung. Zweck dieser Kommunikation, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, ist es, die Träger der Unternehmensüberwachung zeitnah über Erkenntnisse aus der Abschlussprüfung zu versorgen, die für deren Aufgabe, den Rechnungslegungsprozess zu überwachen, wesentlich und relevant sind.[389]Gegenstände dieser Kommunikation[390] sind eine Klärung der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung, ein Überblick über den geplanten Prüfungsumfang und die zeitliche Planung der Prüfung, bedeutsame Prüfungsbefunde (z. B. qualitative Aspekte der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, bedeutsame Prüfungserschwernisse wie fehlende oder verspätet erlangte Informationen, bedeutsame Angelegenheiten, die mit dem Management besprochen wurden) und eine Unabhängigkeitserklärung. Des Weiteren definiert ISA 265 (Communicating deficiencies in internal control to those charged with governance and management) Mitteilungspflichten über im Verlauf der Prüfung aufgedeckte schwerwiegende Mängel im internen Kontrollsystem an die für die Unternehmensüberwachung verantwortlichen Organe und an das Management. Spezifische Kommunikationserfordernisse an die Unternehmensüberwachung finden sich darüber hinaus in ISQC 1, ISA 240, ISA 250, ISA 265, ISA 450, ISA 505, ISA 510, ISA 550, ISA 560, ISA 570, ISA 600,. ISA 610, ISA 705, ISA 706, ISA 710 und ISA 720. Demnach soll der Abschlussprüfer z. B. aufgedeckte betrügerische Handlungen bzw. Anzeichen dafür,[391] nicht korrigierte Falschdarstellungen im Jahresabschluss und deren Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk[392] oder festgestellte Ereignisse bzw. Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Unternehmensfortführung begründen,[393] kommunizieren.

[389] ISA 260.9.
[390] ISA 260.14 ff. und .A9 ff.
[391] ISA 240.40 ff.
[392] ISA 450.12 f.
[393] ISA 570.23.

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