Tz. 47

§ 317 Abs. 5 HGB weist den Abschlussprüfer an, bei der Prüfungsdurchführung auf die von der EU übernommenen International Standards on Auditing (ISA) zurückzugreifen, die vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) erarbeitet werden. Die Abschlussprüfungsrichtlinie vom 16.04.2014 legt fest, dass die Mitgliedstaaten ihre Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, zu verpflichten haben, dass Abschlussprüfungen unter Beachtung der von der Kommission nach Art. 26 Abs. 3 angenommenen internationalen Prüfungsstandards durchzuführen.[40] Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte internationalen Prüfungsstandards in den Bereichen Prüfungsverfahren, Unabhängigkeit und interne Qualitätssicherung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zum Zwecke der Anwendung jener Standards innerhalb der Union anzunehmen. Die Kommission darf die internationalen Prüfungsstandards aber nur dann annehmen, wenn diese bestimmte in Art. 26 Abs. 3 dieser EU-Richtlinie definierten Voraussetzungen erfüllen. Derzeit liegen noch keine verbindlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Vorgaben vor. Mit dem AReG erfolgt eine lediglich redaktionelle Anpassung des § 317 Abs. 5 HGB.

Diejenigen deutschen IDW-Prüfungsstandards, die keine inhaltliche Abdeckung in den ISA finden (u. a. IDW PS 350 zur Prüfung des Lageberichts, IDW PS 340 zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems), bleiben unmittelbar anwendbar.[41]Die International Standards on Review Engagements (ISRE), die International Standards on Assurance Engagements (ISAE) sowie die International Standards on Related Services (ISRS) betreffen nicht die Abschlussprüfung und fallen daher nicht unter den Begriff der Internationalen Prüfungsstandards.

[40] Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014, Abl. 2014, L 158, 196.
[41] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 96 f.

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