Tz. 82

Gem. § 318 Abs. 8 HGB ist die Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich und schriftlich begründet sowohl durch den Abschlussprüfer als auch durch die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft über die Kündigung bzw. den Widerruf des Prüfungsauftrags zu informieren.

Die Informationspflicht, durch die unbemerkten oder einvernehmlichen Beendigungen von Prüfungsaufträgen vorgebeugt werden soll, um zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beizutragen, betrifft nachfolgende Tatbestände:[94]

  • Kündigung eines Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer aus wichtigem Grund
  • Widerruf eines bereits erteilten Prüfungsauftrags unter den einschränkenden Bedingungen des § 318 Abs. 3 HGB
  • Unwirksame Kündigung durch den Auftraggeber aufgrund der Nichtbestellung eines neuen Abschluss­prüfers
[94] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 52. Weiterführend zur Mitteilungspflicht an die Wirtschaftsprüferkammer B­aetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 161–163; Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 318 HGB Rn. 42 f.

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