Tz. 151

 

§ 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.

(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten § 4b Absatz 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 152

Die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung von Abschlussprüfungen hängt wesentlich von den Informationen und Unterlagen ab, die dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet sein, dass der Abschlussprüfer Zugriff auf sämtliche für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Dies soll durch die Bestimmungen des § 320 HGB sichergestellt werden.[187] Im Wesentlichen bezieht sich der Regelungsinhalt auf Folgendes:

  • Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter, dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss bzw. Lagebericht vorzulegen (Vorlagepflicht) und ihm Auskunftsrechte bzgl. sämtlicher für die Auftragsdurchführung benötigter schriftlicher Unterlagen sowie das Recht auf Auskünfte und Nachweise einzuräumen (§§ 320 Abs. 1, 2 Satz 1 HGB)
  • sachliche sowie zeitliche Erweiterung der dem Prüfer zustehenden Rechte sowie Einräumung dieser Rechte analog bei Mutter- und Tochterunternehmen (§ 320 Abs. 2, Satz 2 und 3 HGB)
  • Ausdehnung der in § 320 Abs. 1 und 2 HGB kodifizierten Pflichten der gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens auf die Prüfung des Konzernabschlusses sowie gegenüber den Abschlussprüfern des Mutter- und der Tochterunternehmen (§ 320 Abs. 3 HGB)
  • Verpflichtung des bisherigen Abschlussprüfers zur Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse an den neuen Abschlussprüfer bei Abschlussprüferwechsel (§ 320 Abs. 4 HGB)
  • Möglichkeit des Abschlussprüfers eines Tochterunternehmens, die nach Abs. 2 erhaltenen Unterlagen u. U. an den Prüfer des Konzerns weiterzugeben (§ 320 Abs. 5 HGB, eingefügt durch das AReG)
[187] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 1.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 153

Die in § 320 HGB vorgesehenen Rechte und Pflichten wurden durch das BilMoG (2009) um das Auskunftsrecht des Abschlussprüfer gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer erweitert (Abs. 4). Ergänzend ist in Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) in Abs. 5 die Befugnis für Abschlussprüfer intrakommunitärer Tochterunternehmen hinzugekommen, Unterlagen der Prüfung an Abschlussprüfer eines in einem Drittstaat ansässigen Mutterunternehmens zu übermitteln. Hierbei ist dem Abschlussprüfer des Tochterunternehmens ein Ermessensspielraum eingeräumt worden.[188]

[188] RegE AReG, 50.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 154

Der Anwendungsbereich des § 320 HGB erstreckt sich auf gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen gem. § 316 HGB. Ein Anwendungsgebot besteht entsprechend auch für Nachtragsprüfungen gem. § 316 Abs. 3 HGB. Durch Verweisungen in anderen Gesetzen ist § 320 HGB auch anzuwenden für Abschlussprüfungen gemäß

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