Tz. 81

Die Kündigung des Abschlussprüfers ist an die zur Auftragserteilung befugten Organe zu richten, die sodann Mitteilungs- und Vorlagepflichten haben. So sind der Aufsichtsrat und die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung über die Kündigung zu unterrichten. In diesem Zusammenhang besteht ein Differenzierungserfordernis: Bei der Aktiengesellschaft stellt der Aufsichtsrat den Kündigungsadressaten dar; dieser muss die Kündigung im Rahmen der nächsten Hauptversammlung mitteilen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss derweil nicht einberufen werden. Bei der GmbH sowie bei der KapCo-Gesellschaft ist die Kündigung von den gesetzlichen Vertretern an die Gesellschafter zu kommunizieren, sofern die Erteilung des Prüfungsauftrags für die GmbH nicht durch einen zur Bestellung des Abschlussprüfers autorisierten Aufsichtsrat erfolgte.[92]

Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder haben das Recht, vom Bericht des bisherigen Abschlussprüfers Kenntnis zu nehmen (§ 318 Abs. 7 Satz 3 HGB). Ein Aushändigungsanspruch besteht für jedes Aufsichtsratsmitglied, sofern der Aufsichtsrat nicht die Aushändigung an einen Prüfungsausschuss bzw. dessen Mitglieder beschlossen hat (§ 318 Abs. 7 Satz 4 HGB). In diesem Fall obliegt dem Aufsichtsrat als Kündigungsadressat eine Informationspflicht, die auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft besteht (§ 318 Abs. 7 Satz 6 HGB).[93]

Wird ein Prüfungsauftrag bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung durch Kündigung des Abschlussprüfers gem. § 318 Abs. 6 HGB oder durch Widerruf gem. § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB beendet, so darf der vorgesehene Mandatsnachfolger den Auftrag nur annehmen, wenn er sich über den Grund der Kündigung oder des Widerrufs und das Ergebnis der bisherigen Prüfung unterrichtet hat (§ 26 BS WP/vBP).

[92] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 51. Weiterführend Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 148–152.
[93] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 51.

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