Tz. 78

Während ein vom Abschlussprüfer angenommener Prüfungsauftrag von Seiten der zu prüfenden Gesellschaft nicht gekündigt werden kann, besteht für den Abschlussprüfer die – als äußerstes Mittel in Betracht zu ziehende – Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 Satz 1 HGB). Eine Lösung des Abschlussprüfers von den mit dem Prüfungsauftrag verbundenen Pflichten ist nur unter besonderen Umständen gestattet, d. h. es muss geradezu eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Prüfungsauftrags vorliegen. Anführbar sind u. a. zwischen dem Abschlussprüfer und der Gesellschaft bzw. ihren Organen bestehende tiefgreifende persönliche Differenzen oder kriminelle Verwicklungen der Gesellschaft. Zudem sind Ausschlussgründe, die Verstöße gegen die Unabhängigkeitsvorschriften[88] sowie Berufspflichten des Abschlussprüfers darstellen und nicht beseitigt werden können, als Kündigungsgrund denkbar. Sofern die Gesellschaft Nachweise verweigert, welche ihre gesetzlichen Vertreter an den Abschlussprüfer zu erteilen haben, stellt dies keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Vielmehr ist hierauf im Prüfungsbericht gem. §§ 321 Abs. 2 Satz 3, 321 Abs. 2 HGB einzugehen. Üblicherweise haben insoweit bestehende Prüfungshemmnisse die Einschränkung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks zur Folge.[89]

Gem. § 318 Abs. 6 Satz 2 HGB sind Meinungsverschiedenheiten über die Prüfungsdurchführung sowie den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder seine Versagung nicht als wichtige Gründe anzusehen.

 

Tz. 79

Die Kündigung des Prüfungsauftrags kann formlos erfolgen. Ausreichend ist somit eine mündliche Kündigungserklärung. Gem. § 318 Abs. 6 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer die Kündigung jedoch schriftlich zu begründen, d. h. der Kündigungsgrund ist in schriftlicher Form darzulegen. Dabei ist die Kündigung gegenüber dem Gesellschaftsorgan zu erklären, das auch die Erteilung des Prüfungsauftrags vorgenommen hat.[90]

 

Tz. 80

Der Abschlussprüfer ist gem. § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB dazu verpflichtet, über das Ergebnis seiner Prüfung bis zum Zeitpunkt des Eingangs der außerordentlichen Kündigung bei deren Adressaten nach Maßgabe des § 321 HGB Bericht zu erstatten. In diesem Bericht hat der Abschlussprüfer seine Kündigungsgründe hervorzuheben und den Umfang der Berichterstattung an den bis dahin getroffenen Feststellungen auszurichten. Konnte der Abschlussprüfer bestimmte Vorgänge, die sich ggf. auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung auswirken können, bis zum Ende der Prüfungshandlungen noch nicht abschließend beurteilen, so hat er darauf hinzuweisen.[91]

[89] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 45 f.
[91] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 49. Weiterführend Baetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 156.

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