I. § 319b HGB

 

Tz. 138

 

§ 319b Netzwerk

(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 139

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch dadurch begründet werden, dass Personen, mit denen der Abschlussprüfer in einem Netzwerk verbunden ist, das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. So werden Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch für den Fall, dass ein Mitglied ihres Netzwerks bestimmte Ausschlussgründe der §§ 319 und 319a HGB erfüllt, von der Abschlussprüfung ausgeschlossen. Die in § 319b HGB enthaltenen Verweisungen auf §§ 319 und 319a HGB ziehen weitreichende Konsequenzen nach sich. So ist bspw. keine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 319b HGB auf bestimmte Abschlussprüfungen gegeben, sodass § 319b HGB auch bei der Abschlussprüfung nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen einschlägig ist.

Auch im Kontext mit § 319b HGB ist in unwiderlegbare (absolute) und widerlegbare Ausschlussgründe zu differenzieren.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 140

§ 319b HGB wurde im Rahmen des BilMoG eingefügt und dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüfungsrichtlinie.[176]

[176] Ausführlich Ebke, in: MüKo-HGB, § 319b HGB Rn. 1.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 141

§ 319 b HGB gilt unmittelbar für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen und über § 22a BS WP/vBP auch für freiwillige Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk i. S. v. § 322 HGB abgegeben wird.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 142

§ 319b HGB wurde im Rahmen des AReG nicht modifiziert. Änderungsbemühungen sind derzeit nicht zu erkennen.

2. Erläuterung

a) Definition des Netzwerkbegriffs (Abs. 1 Satz 3)

 

Tz. 143

Nach den Bestimmungen des § 319b Abs. 1 Satz 3 HGB liegt ein Netzwerk vor, wenn Personen zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer bei ihrer Berufsausübung zusammenwirken. Auf die rechtliche Ausgestaltung des Netzwerks und die nationale Zugehörigkeit der Netzwerkmitglieder kommt es nicht an. Insbesondere ist eine (gesellschaftsrechtliche) Beteiligung nicht erforderlich. Ausreichend ist ein faktisches Verhalten, wenn dieses auf eine gewisse Dauer angelegt und nach außen erkennbar ist (vgl. Begründung zu § 21 Abs. 4 Satz 1 BS WP/vBP).

 

Tz. 144

Die vorliegende Definition eines Netzwerks stellt auf ein Zusammenwirken von Personen bei ihrer Berufsausübung ab. Der Begriff "Personen" ist dabei laut Gesetzesbegründung aus dem BGB entlehnt und umfasst neben natürlichen und juristischen Personen auch teilrechtsfähige Personenvereinigungen (bspw. GbR).[177]

Eine gemeinsame Berufsausübung wird zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Netzwerks nicht vorausgesetzt. Neben der Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer sind unter die hier gemeinte Berufsausübung sämtliche Betätigungen zu fassen, die mit der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nach der jeweils zugrunde liegenden Rechtsordnung vereinbar sind. Hierzu zählen insbesondere auch Steuer-, Unternehmens- und Rechtsberatung.[178]

Per definitionem muss die Berufsausübung auf die Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen ausgerichtet sein. Nicht unter die Netzwerkklausel fallen demnach bspw. reine Bürogemeinschaften, Sozietäten oder auch eine gemeinsame Beteiligung an einem Unternehmen, sofern nicht zusätzliche Faktoren – bspw. die gemeinsame Ressourcennutzung oder gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen – hinzukommen. Für eine Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen ist es erforderlich, dass das Zusammenwirken auf die Steigerung des wirtschaftlichen Erfolgs sämtlicher Beteiligten aus der beruflichen Betätigung ausgerichtet ist. Der wirtschaftliche Erfolg ist dabei im Speziellen abhängig von

  • der Art der jeweiligen Dienstleistung,
  • dem Kundenstamm,
  • der Qualität zum Einsatz kommender technischer und personeller Ressourcen,
  • der Effizienz der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Verfahren bzw. Hilfsmittel und
  • der Wahrnehmung der Mandanten von der Qualität der Berufsausübung.[179]

Im Einzelfall wird anhand dieser Faktoren eine Beurteilung im Hinblick auf die Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen vorgenommen. Daneben findet sich in der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüfungsrichtlinie) für die Beurteilung der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen eine Auflistung von Indikatoren. Hierzu gehören:

  • die Gewinn- und Kostenteilung
  • die Verbindung durch spezifische Faktoren wie gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, gemei...

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