Tz. 136

Basierend auf dem Gesetzesentwurf des AReG muss der Prüfungsausschuss der Erbringung der zugelassenen Steuerberatungsleistungen gem. § 319a Abs. 3 HGB-E i. d. F. d. AReG vorab zustimmen. Dieses Erfordernis stellt die Steuerberatungsleistungen bzgl. der Formulierung anderer Nicht-Prüfungsleistungen gleich. Sofern kein Prüfungssauschuss eingerichtet wurde, muss die Zustimmung durch den Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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