Tz. 61

Unmittelbar nach der Wahl des Abschlussprüfers muss die prüfungspflichtige Gesellschaft den Prüfungsauftrag erteilen. Diese Aufgabe wird bei der Aktiengesellschaft sowie der KGaA vom Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) vorgenommen. Gleiches gilt – soweit ein Aufsichtsrat vorhanden ist – auch für die GmbH. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Auftragserteilung bei den gesetzlichen Vertretern.[64]

 

Tz. 62

Die Wirksamkeit des Prüfungsauftrags entsteht durch die Annahme des Auftrags durch den gewählten Abschlussprüfer. Wenngleich keine Formvorschrift der Annahme besteht, sollte diese auf schriftlichem Weg erfolgen. Kommt es zu einer Ablehnung durch den Abschlussprüfer, so ist diese gem. § 51 WPO unverzüglich zu erklären. Eine Annahme des Auftrags ist nicht gestattet, sofern diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder eine ordnungsgemäße Ausführung voraussichtlich nicht möglich wäre. Zudem hat der Abschlussprüfer vor Annahme zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gegeben sind, um eine sachgerechte Prüfung gewährleisten zu können. Die in den §§ 319, 319a und 319b HGB, §§ 49 und 53 WPO sowie §§ 20 ff. BS WP/vBP kodifizierten Ausschlussgründe sind zu berücksichtigen.[65]

 

Tz. 63

Die Gesellschaft kann einen abgeschlossenen Prüfungsauftrag gem. § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB nur widerrufen bzw. der Widerruf ist entsprechend § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB erst rechtswirksam, wenn das Gericht nach § 318 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB einen neuen Prüfer bestellt hat (Ersetzungsverfahren). Diese Regelung trägt zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bei, da es der zu prüfenden Gesellschaft erschwert wird, sich eines unliebsamen Abschlussprüfers zu entledigen, und verhindert eine "Abschlussprüferlosigkeit". Der Widerruf ist von dem Organ durchzuführen, dass auch für die Erteilung zuständig gewesen ist.[66]

Der Prüfungsauftrag kann durch den Abschlussprüfer gem. § 318 Abs. 6 Satz 1 HGB lediglich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

[64] Veldkamp, in: Bertram u. a., HGB, § 318 HGB Rn. 11. Weiterführend Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 318 HGB Rn. 53 f.
[66] Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 45 f. Weiterführend Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 318 HGB Rn. 16.

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