Tz. 253

Über Erweiterungen des Prüfungsgegenstands ist im Bestätigungsvermerk nur dann zu berichten, wenn eine gesetzliche Regelung eine Aussage zu dem erweiterten Prüfungsgegenstand im Bestätigungsvermerk vorsieht, z. B. § 30 Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 3 UBGG oder § 6b Abs. 5 EnWG.

 

Tz. 254

 

BEISPIEL

Eine Erweiterung des Prüfungsgegenstands sieht § 30 des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Dort heißt es:

„(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfung) zu prüfen. Hat das Krankenhaus einen Lagebericht aufzustellen, so ist auch dieser in die Prüfung einzubeziehen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich insbesondere auf die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben, ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der zuständigen Behörde vorzulegen.”

 

Tz. 255

Sehen gesetzliche Vorschriften hingegen zwar eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes, nicht aber eine Beurteilung darüber im Bestätigungsvermerk vor, trifft der Abschlussprüfer die Prüfungsaussagen ausschließlich im Prüfungsbericht, z. B. § 53 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 GenG, § 340k Abs. 1 HGB, 341k Abs. 1 HGB.[513] Letzteres gilt auch in Bezug auf die Prüfung über Maßnahmen zur Risikofrüherkennung nach § 91 Abs. 2 AktG.

Auf die Einhaltung ergänzender Bestimmungen zum Jahresabschluss im Gesellschaftsvertrag und in der Satzung kann hingewiesen werden.[514]

[513] IDW PS 400 Rn. 11, IDW FN 2010, 537 (540).
[514] ADS, § 322 HGB Rn. 176 f.

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