Tz. 165

Gem. § 320 Abs. 2 Satz 3 HGB besitzt der Abschlussprüfer die in § 320 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB kodifizierten Rechte – und damit mittelbar ebenso die des § 320 Abs. 1 Satz 2 HGB – auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen, sofern dies für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist.

Die Rechte des Abschlussprüfers erstrecken sich dabei zunächst auf Mutter- und Tochterunternehmen im In- und Ausland im Sinne des § 290 HGB. Das Einsichtsrecht erstreckt sich darüber hinaus über die bestehenden Konzernebenen hinweg und damit auch auf zum Beispiel Enkelunternehmen. Allerdings werden ggf. die Auskunftsrechte bei ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften nicht durchsetzbar sein. Sachlich nicht geboten und demnach nicht in Betracht zu ziehen ist die analoge Erweiterung auf Schwester- oder Beteiligungsunternehmen.[209]

 

Tz. 166

Die Auskunftsrechte sind nicht daran geknüpft, dass das jeweilige Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird. Dies bedeutet, dass das Auskunftsrecht auch vorliegt, wenn das Tochterunternehmen nach § 296 HGB nicht konsolidiert wird. Auch für den Fall, dass die Unternehmensverbindung nicht im gesamten Geschäftsjahr bestanden hat (bspw. weil der Erwerb eines Tochterunternehmens im laufenden Geschäftsjahr erfolgte), besteht ein Auskunftsrecht. Dieses gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das erworbene Unternehmen zum Tochterunternehmen geworden ist.[210]

Die Auskunftsrechte des § 320 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen nicht für assoziierte Unternehmen (vgl. § 311 HGB), Gemeinschaftsunternehmen (vgl. § 310 HGB) oder Beteiligungsunternehmen (vgl. § 271 Abs. 1 HGB), die nicht gleichzeitig Tochterunternehmen i. S. v. § 290 HGB sind.[211] In diesen Fällen sowie in den Fällen ausländischer Tochter- und Enkelgesellschaften wird der Konzernabschlussprüfer dann das Mutterunternehmen veranlassen müssen, entsprechende Auskünfte einzuholen oder eine unmittelbare Verbindung mit den entsprechenden Unternehmen herzustellen. Erhält der Prüfer auf wesentliche Fragen keine Auskünfte und kann er notwendige Prüfungshandlungen nicht durch­führen, so liegt hierin ein Prüfungshemmnis, ggf. mit Auswirkungen auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und/oder des Konzernlageberichtes.

Das Auskunftsrecht des § 320 Abs. 2 Satz 3 HGB ist vor allem dann von materieller Bedeutung, sofern der Abschlussprüfer des zu prüfenden Unternehmen nicht zugleich auch Konzernabschlussprüfer ist.[212]

[209] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 28.
[212] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 15. Weiterführend zum Auskunftsrecht gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen Baetge/Göbel/Brembt, in: HdR, § 320 HGB Rn. 28–34.

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