Tz. 105
Gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB sind solche Personen, die über die Prüfungstätigkeit hinaus für das zu prüfende Unternehmen tätig geworden sind, von der Prüfung ausgeschlossen.[131] Diese Vorschrift konkretisiert das Selbstprüfungsverbot, wonach Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer einen Tatbestand in der Rolle eines Abschlussprüfers nur dann beurteilen dürfen, sofern sie über die Prüfungstätigkeit hinaus an dessen Entstehung nicht maßgebend mitgewirkt haben.[132] Diese Mitwirkung bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf
- die Führung der Bücher oder die Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses,
- die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position,
- die Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen sowie
- die Erbringung von eigenständigen versicherungsmathematischen oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken.[133]
Nach § 319 Abs. 3 Satz1 Nr. 3 2. Halbsatz HGB gilt dies auch für den Fall, dass eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende KapGes/KapCo-Gesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter mit mehr als 20 % der Stimmrechte ist.
Tz. 106
Im Rahmen der Beurteilung der Berücksichtigung des Selbstprüfungsverbots ist grundsätzlich eine Abgrenzung zwischen unzulässiger Mitwirkung an der Gestaltung des Prüfungsgegenstands und zulässiger Beratung erforderlich.[134] Gestattet ist das Aufzeigen von Handlungsalternativen durch den Abschlussprüfer als Grundlage einer unternehmerischen Entscheidung durch den Mandanten[135]. Ein Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot liegt bei der Erbringung von Beratungs- und Bewertungsleistungen beispielsweise vor, wenn die Leistungen vom Abschlussprüfer selbst erbracht und die erforderlichen Annahmen von ihm festgelegt werden.
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