aa) Rechtsvergleichendes

 

Tz. 185

Die Differenzierung zwischen der unternehmensinternen Berichterstattung über den Prüfungsbericht und der unternehmensexternen Berichterstattung über den Bestätigungsvermerk stellt bislang ein deutsches. Spezifikum dar. Ein dem deutschen Prüfungsbericht entsprechendes Kommunikationsinstrument findet sich derzeit nur in Österreich, dessen Prüfungsvorschriften sich stark an das deutsche HGB anlehnen (§ 273 UGB). In der Schweiz hat die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat einer AG umfassend Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem und das Ergebnis der Revision zu erstatten (Art. 728b OR). Für die Mitgliedstaaten der EU wird künftig eine Berichterstattung an den Prüfungsausschuss verbindlich sein. In ähnlicher Weise verlangen die ISA, dass der Abschlussprüfer an die Unternehmensüberwachung berichtet (vgl. Tz. 218). In beiden Fällen liegt jedoch das Volumen der Berichterstattung weit unter den Inhalten des deutschen Prüfungsberichts.

bb) Europäische Rechtsentwicklung

 

Tz. 186

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.04.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungs-Verordnung) ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab dem 17.06.2016. Um den Nutzen der Abschlussprüfung für das geprüfte Unternehmen zu erhöhen, soll die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und dem Prüfungsausschuss verstärkt werden.[237] Art. 11 verlangt insbesondere, dass der Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens bzw. dem Gremium, das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktion hat, einen zusätzlichen Bericht vorlegt, der in schriftlicher Form zu verfassen ist. Dieser Bericht enthält eine Erläuterung der Ergebnisse der durchgeführten Prüfung sowie zumindest folgende Aspekte:

  • Unabhängigkeitserklärung
  • an der Prüfung beteiligte verantwortliche Prüfungspartner
  • ggf. Rückgriff auf die Arbeit anderer Abschlussprüfer oder Sachverständiger
  • Art, Häufigkeit und Umfang der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss
  • Umfang und Zeitplan der Prüfung
  • Aufgabenverteilung im Falle von Gemeinschaftsprüfungen
  • Prüfungsmethodik
  • Wesentlichkeitsgrenzen
  • festgestellte Ereignisse oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Unternehmensfortführung aufwerfen können
  • bedeutsame Mängel im internen Finanzkontrollsystem des geprüften Unternehmens oder im Rechnungslegungssystem
  • Normenverstöße, die für die Fähigkeit des Prüfungsausschusses, seine Aufgaben wahrzunehmen, relevant sind
  • angewandte Bewertungsmethoden sowie etwaige Auswirkungen diesbezüglicher Änderungen
  • Konsolidierungskreis im Falle der Prüfung eines Konzernabschlusses
  • Prüfungsarbeiten, die von Prüfern aus einem Drittland bzw. von Abschlussprüfern eines anderen Prüfungsnetzwerks im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eines Konzernabschlusses ausgeführt wurden
  • Angabe, ob das geprüfte Unternehmen alle verlangten Erläuterungen und Unterlagen geliefert hat
  • während der Abschlussprüfung aufgetretene bedeutsame Sachverhalte
  • etwaige sich aus der Abschlussprüfung ergebende bedeutsame Sachverhalte, die besprochen wurden oder Gegenstand des Schriftverkehrs mit dem Management waren
  • etwaige sonstige sich aus der Abschlussprüfung ergebende Sachverhalte, die für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsam sind

Der Abschlussprüfer sollte auf Verlangen zentrale Fragen, die in dem zusätzlichen Bericht genannt sind, mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Der zusätzliche Bericht wird unterschrieben und datiert.

Der Großteil dieser Neuregelungen entspricht den bisherigen nationalen Vorgaben. Insofern hat die EU-Abschlussprüfungs-Verordnung durch das AReG nur zu marginalen Änderungen des § 321 HGB führen. Dadurch soll zunächst sichergestellt werden, dass die Rechtslage mit Blick auf die gesetzlichen Abschlussprüfungen außerhalb des Bereichs von Unternehmen des öffentlichen Interesses unverändert bleibt. Des Weiteren ist der Prüfungsbericht nicht nur dem Aufsichtsrat, sondern auch dem Prüfungsausschuss vorzulegen, sofern ein solcher eingerichtet ist. Schließlich ist nicht nur dem Vorstand, sondern allen Geschäftsführungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, falls der Prüfungsbericht an den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss adressiert ist.[238]

[237] Zur Diskussion siehe u. a. Lanfermann, BB 2011, 937 (937 ff.); Hommelhoff, DB 2012, 389 (389 ff.).
[238] Velte, WPg 2015, 482 (490).

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