Tz. 155

Die Bestimmungen des § 320 HGB stellen zwingendes Recht dar. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft bzw. ihre Organe sowie die verbundenen Unternehmen von ihren aus § 320 HGB resultierenden Pflichten weder durch gesellschaftsvertragliche bzw. in der Satzung enthaltene Bestimmungen noch durch den mit dem Abschlussprüfer geschlossenen Prüfungsvertrag befreit werden können. Ebenso ausgeschlossen ist eine Einschränkung der gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt bezüglich der für den bisherigen Abschlussprüfer nach § 320 Abs. 4 HGB geltenden Pflichten.[192] Die Grenzen des § 320 HGB sind durch die Formulierung "soweit für die sorgfältige Prüfung notwendig" gesetzt. Was notwendig ist, entscheidet allein der Abschlussprüfer unter Berücksichtigung des in §§ 316, 317 HGB beschriebenen Prüfungsauftrages und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung.

Die in § 320 HGB kodifizierten Pflichten sind grundsätzlich erweiterbar. Dies dürfte in der Praxis mit Blick auf die ohnehin bereits weit gefassten Rechte von Abschlussprüfern jedoch allenfalls im Hinblick auf die Pflichten des bisherigen Abschlussprüfers von Relevanz sein. Mit diesem könnte bspw. vereinbart werden, im Falle seiner Ersetzung über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Informationen an den neuen Abschlussprüfer zu erteilen.[193]

[192] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 2.
[193] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 3.

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