Tz. 52
Indem § 318 HGB die formellen sowie die Verfahrensvorschriften zur Wahl des Abschlussprüfers, seiner Bestellung und der Erteilung des Prüfungsauftrags regelt, ergänzt er die §§ 319–319b HGB zu den an Abschlussprüfer zu stellenden materiellen Anforderungen sowie zur Prüferunabhängigkeit. Durch die Bestimmungen des § 318 HGB kommt es zu einer verfahrensrechtlichen Absicherung der Stellung des Abschlussprüfers gegen Angriffe auf seine Unabhängigkeit.[48]
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