Tz. 24

Die Europäische Union sowie der mit der Umsetzung befasste deutsche Gesetzgeber setzen mit dem Abschlussprüferreformgesetz (AReG) eine Änderung der einschlägigen Gesetzesnormen, die sich mit der Abschlussprüfung befassen, um. Die Änderungen umfassen u. a. die Gesetzesnormen:

 
Änderung Paragraphen Einfügung Paragraphen
§ 317 Abs. 5, 6 HGB § 317 Abs. 3a HGB
§ 318 Abs. 3 HGB § 317 Abs. 4a HGB
§ 319 Abs. 2 HGB § 318 Abs. 1a, 1b HGB
§ 319a Abs. 1 HGB § 319a Abs. 1a, 3 HGB
§ 320 HGB § 319a Abs. 3 HGB
§ 321 Abs. 1, 5 HGB § 320 Abs. 5 HGB
§ 322 Abs. 1, 4, 7 HGB § 322 Abs. 1a, 6a HGB
§ 324 Abs. 1, 2 HGB § 324 Abs. 3 HGB
Nicht mehr Teil der Kommentierung Nicht mehr Teil der Kommentierung
§ 330 Abs. 4 HGB § 333a HGB
§ 334 Abs. 2, 4 HGB § 334 Abs. 2a HGB
§ 335b HGB § 340 m Abs. 2, 3 HGB
§ 335c HGB § 340n Abs. 2a HGB
§ 339 Abs. 1 HGB § 341 m Abs. 2, 3 HGB
§ 340 Abs. 1 HGB § 341n Abs. 2a, 5 HGB
§ 340k Abs. 1, 3, 4, 5 HGB  
§ 340 m Abs. 1 HGB  
§ 340n Abs. 2, 4, 5 HGB  
§ 341k Abs. 1, 4 HGB  
§ 341 m Abs. 1 HGB  
§ 341n Abs. 2, 4 HGB  
§ 341p HGB  
§ 342b Abs. 2 HGB  

Aufzählung der Änderungen/Einfügungen

Aufgrund erheblicher öffentlicher Bedeutung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (zur Definition siehe § 319 a Abs. 1 HGB i. d. F. d. AReG) und wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art der Geschäftstätigkeit, die das öffentliche Interesse begründet, soll die Glaubwürdigkeit der geprüften Abschlüsse gesteigert werden. Daher wurden die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Europäische Union (kurz: EU-Verordnung) weiterentwickelt. Danach gelten für Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse die Vorschriften der genannten EU-Verordnung unmittelbar und ergänzend zu den nationalen Vorschriften für Abschlussprüfungen (§ 317 Abs. 3a HGB i. d. F. d. AReG).

Das umgesetzte Ergebnis ist in Form des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) bereits Gegenstand dieser Kommentierung. Die Umsetzungsfrist endete am 17.06.2016.

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