Tz. 110

Die in § 319 Abs. 2 und 3 HGB kodifizierten Ausschlusstatbestände werden i. R. d. § 319 Abs. 4 HGB auf Prüfungsgesellschaften übertragen. Die Übertragung vollzieht sich auf:

  • die Prüfungsgesellschaft selbst
  • einen gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft
  • einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft, der mehr als 20 % der Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft besitzt
  • ein mit der Prüfungsgesellschaft verbundenes Unternehmen (der Begriffsinhalt ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB)
  • einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft, der bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigt ist
  • eine von der Prüfungsgesellschaft beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann[141]

Durch § 319 Abs. 4 Satz 2 HGB wird die mögliche Inhabilität auf die Prüfungsgesellschaft ausgeweitet, sofern einer ihrer Aufsichtsräte eine Organfunktion bei dem zu prüfenden Unternehmen (Tatbestand des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB) erfüllt. In § 319 Abs. 4 Satz 2 HGB erfolgt eine Ausweitung der 20 %-Grenze des § 319 Abs. 4 Satz 1 HGB auf mehrere Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft, die zusammen die 20 %-Grenze für die Stimmrechte überschreiten, falls sie einzeln oder zusammen nach den Bestimmungen des § 319 Abs. 2 oder 3 HGB inhabil sind.[142]

[141] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319 HGB Rn. 67.
[142] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319 HGB Rn. 69 f.; weiterführend zu den Vorschriften des § 319 Abs. 4 HGB Baetge/Thiele/Moser, in: HdR, § 319 HGB Rn. 146–168.

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