Tz. 133

Neben dem Katalog der unzulässigen Nichtprüfungsleistungen kann die Erbringung anderer, also zulässiger, Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse bis zu einer Maximalgrenze dem Abschlussprüfer gestattet werden. Die Maximalgrenze für diese "zulässigen" Nichtprüfungsleistungen beträgt 70 % des Durchschnitts des Honorars der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren für Abschlussprüfungen erbrachten Honorare. Das betrachtete Prüfungshonorar umfasst sämtliche Honorare "für die Abschlussprüfung(en) des geprüften Unternehmens und gegebenenfalls seines Mutterunternehmens, der von ihm beherrschten Unternehmen und der konsolidierten Abschlüsse der betreffenden Unternehmensgruppe". In die Gesamtheit der Honorare für Nichtprüfungsleistungen fallen nicht die Honorare für solche Leistungen, die "nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind" (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 EU-VO).

Gem. AReG kann auf Antrag des Abschlussprüfers die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Abschlussprüfer von den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 537/2014 für höchstens ein Geschäftsjahr ausnehmen. Somit besteht für längerfristig erbrachte Nichtprüfungsleistungen (außerhalb des Katalogs in Artikel 5 Abs. 1 EU-VO) eine jahresbezogene Honorarobergrenze basierend auf einem Durchschnitt von maximal 70 % der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren dafür erlangten Honorare. Entgegen den EU-Vorschriften wurde die Ausdehnung des Ausnahmezeitraums auf zwei Geschäftsjahre (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3) durch den Gesetzgeber nicht umgesetzt und die Honorarobergrenze auf 140 % begrenzt.

Für die Beurteilung, welche Leistungen als Abschlussprüfungsleistungen qualifiziert werden, kann auf die Anhangangabe nach § 285 Nr. 17 HGB abgestellt werden. Im Einzelnen wird auf Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (IDW ERS HFA 36 n. F.) verwiesen.

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