Tz. 59

Die Wahl des Abschlussprüfers soll vor Ende des Geschäftsjahres, auf welches sich die Prüfung bezieht, durchgeführt werden. Mit Blick auf die Ausgestaltung dieser Bestimmung als Soll-Vorschrift kann die Bestellung auch noch nach Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres wirksam vorgenommen werden. Ggf. kann dies aber dazu führen, dass aufgrund eines Prüfungshemmnisses lediglich ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden kann.[61]

[61] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 15. Weiterführend Baetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 44–46.

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