Tz. 103

Ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden KapGes/KapCo-Gesellschaft oder eines Unternehmens, das mit dieser KapGes/KapCo-Gesellschaft verbunden ist, ist er von der Abschlussprüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt auch in Bezug auf Unternehmen, die von der zu prüfenden KapGes/KapCo-Gesellschaft mehr als 20 % der Anteile besitzen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB).[167]

 

Tz. 104

Gesetzliche Vertreter sind die Vorstandsmitglieder bei der AG (§ 76 AktG), die Geschäftsführer bei der GmbH (§ 35 GmbHG), die Komplementäre bei der KGaA (§ 282 AktG), der Vorstand bzw. Verwaltungsrat bei der SE, die Vorstandsmitglieder bei Vereinen und die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft bei KapCo-Gesellschaften (§ 264a Abs. 2 HGB). Bei Personengesellschaften bezieht sich die Vorschrift auf die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter.[128]

Als Aufsichtsrat i. S. d. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB gilt jedes unternehmenseigene, interne Überwachungsaufgaben wahrnehmende Aufsichtsgremium (bspw. Beirat oder Kuratorium),[129] für das die Vorschriften des § 111 AktG anwendbar sind (keine Abbedingung bei bspw. fakultativem Aufsichtsrat der GmbH, § 52 Abs. 1 GmbHG).

Unter den Begriff des Arbeitnehmers i. S. d. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB fallen sämtliche in einem festen Arbeitsverhältnis mit dem zu prüfenden Unternehmen stehenden Personen (§ 611 BGB) sowie alle sich in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis befindlichen Mitarbeiter.[130]

[167] Bormann, in: MüKo-BilR, § 319 HGB Rn. 91.
[129] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 40.
[130] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge