Tz. 40

Die Vorgabe zur Prüfung der Berichterstattung über die künftige Entwicklung der Berichtseinheit korrespondiert mit der Berichterstattungspflicht des § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie mit der Pflicht zum Hinweis auf eine Gefährdung des Fortbestands im Bestätigungsvermerk gem. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB. Die Prüfung erstreckt sich aber dabei nicht zwingend auf den Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Leistung der Geschäftsführung.

Die zukunftsorientierte Prüfung des Lageberichts erfordert vom Abschlussprüfer die Beurteilung, ob die prognostischen und wertenden Angaben plausibel sind und im Einklang mit seinen während der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen stehen. Dazu muss der Abschlussprüfer die zugrunde liegenden Annahmen auf Vollständigkeit und Plausibilität beurteilen und prüfen, ob das jeweilige Prognosemodell sachgerecht und richtig gehandhabt worden ist. Wurde ein Prognoseverfahren sachgerecht durchgeführt, hat er die hieraus für die Lageberichterstattung ableitbaren Chancen und Risiken zu akzeptieren. In Bezug auf die zugrunde liegende Fortbestehenshypothese ist es dem Abschlussprüfer nicht gestattet, sich auf seine eigenen Prognosen zu stützen. Stattdessen hat er die Aussagen des Managements auf Plausibilität zu überprüfen und diese daraufhin zu bestätigen bzw. zu verwerfen. Dabei sind die mit sämtlichen Prognosen einhergehenden Unsicherheiten nicht per se als Prüfungshemmnis zu werten. Die mit der Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter verbundene Unsicherheit oder nicht vorhandene objektive Informationen können es jedoch für den Abschlussprüfer unmöglich machen, ausreichende Prüfungsnachweise für die Beurteilung zu erlangen[32]. In diesem Fall sind die Auswirkungen dieses Prüfungshemmnisses so wesentlich, dass der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, zu einem – ggf. eingeschränkten – Prüfungsurteil mit positiver Gesamtaussage über den Jahresabschluss zu gelangen. Dementsprechend ist ein Versagungsvermerk zu erteilen.

Die Regelung in § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB dient lediglich der Klarstellung im Zuge des BilRUG. Bereits vor der Änderung ergab sich die entsprechende Prüfungspflichtpflicht aus § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB.[33]

[32] IDW PS 314 n. F., Rn. 24, WPg Supplement 2009, 23 (27); IDW PS 270, Rn . 42, WPg 2003, 775 (779).
[33] Schmidt/Almeling, in: BeckBilKo § 317 HGB Rn. 69.

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