Tz. 235
Der beschreibende Abschnitt enthält die nach Abs. 1 Satz 2 geforderte Beschreibung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen. Da die Darstellung im Bestätigungsvermerk die Information der Öffentlichkeit intendiert, ist das Prüfungsvorgehen lediglich soweit klarzustellen, dass hierdurch weitergehende oder unzutreffende Erwartungen der Adressaten an die Tragweite der Prüfung vermieden werden, sodass sich der Abschlussprüfer auf grundsätzliche Aspekte beschränken kann.[438] Der Hinweis, dass es sich um eine Jahresabschlussprüfung handelt, reicht zur Klassifizierung der Art der Prüfung aus.[439]
Tz. 236
Hinsichtlich des Umfangs der Prüfung ist aufzuführen, dass der Abschlussprüfer die Prüfung so geplant und durchgeführt hat, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße mit hinreichender Sicherheit erkannt wurden. Dabei sind die Grundsätze zu nennen, nach denen die Prüfungsplanung und die Prüfungsdurchführung erfolgt sind.[440] Zentrale Grundlage für den Umfang einer gesetzlichen Abschlussprüfung bildet § 317 HGB. Daher ist im beschreibenden Abschnitt auf diese Vorschrift zu verweisen.[441] Abzustellen ist darüber hinaus auch auf gesetzliche Ergänzungen des Prüfungsgegenstandes, wie z. B. nach § 8 Abs. 3 UBGG.[442] Sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z. B. fehlende Inventurbeobachtung, da die Auftragserteilung nach dem Inventurstichtag erfolgte, hat dies keinen Einfluss auf die Beschreibung des Prüfungsumfangs im Bestätigungsvermerk. Entsprechende ergänzende Hinweise sind auf den Prüfungsbericht beschränkt.[443] Da der Abschlussprüfer Ergebnisse Dritter eigenverantwortlich zu würdigen hat und diese in sein Prüfungsurteil einfließen lassen kann, bedarf es keiner besonderen Erwähnung im Bestätigungsvermerk.[444]
Zur Beschreibung des Umfangs der Abschlussprüfung sind nach IDW PS 400.31 folgende Hinweise zu geben:
- Berücksichtigung der Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie der Fehlererwartungen bei der Festlegung der einzelnen Prüfungshandlungen
- Beurteilung der Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie der Nachweise für die Angaben in der Rechnungslegung in Stichproben
- Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
- Beurteilung der wesentlichen in die Rechnungslegung eingeflossenen Schätzungen der Geschäftsführung
- Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Tz. 237
Zudem sind die angewendeten Prüfungsnormen zu nennen, d. h. es ist auf die vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung Bezug zu nehmen. Nach IDW PS 201.29 ist ein Abweichen von diesen Standards aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Prüfers möglich; dies sollte jedoch nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Ein solches Vorgehen ist im beschreibenden Abschnitt anzuzeigen. Der Prüfer kann ergänzend auf die ISA verweisen. In einem solchen Fall müssen aber die einschlägigen Prüfungsanforderungen sowohl der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung als auch der internationalen Standards beachtet werden.[445]
Der Abschlussprüfer hat zu Art und Umfang der Prüfung abschließend zu erklären, dass damit seiner Meinung nach eine hinreichend sichere Grundlage für das Prüfungsurteil vorliegt.[446]
IDW PS 400.27 schlägt für die Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung wiederum eine Standardformulierung vor, die Verwendung finden sollte, soweit keine bes. Umstände vorliegen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen