Tz. 226

Die Vorschrift des § 322 HGB gilt für gesetzliche Prüfungen von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB sowie für die Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Sie umfasst auch die Prüfung von Konzernabschlüssen[407] und von IFRS-Einzelabschlüssen[108] nach § 325 Abs. 2a HGB. Für Unternehmen, die nach dem PublG rechnungslegungspflichtig sind, gilt § 322 HGB sinngemäß, wobei jedoch u. U. Anpassungen vorzunehmen sind, da nicht sämtliche ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des HGB anzuwenden sind (§§ 6 und 14 Abs. 1 PublG). Wenn eine Genossenschaft die Größenmerkmale einer großen Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 3 HGB erfüllt, ist § 322 HGB auch bei der Prüfung der Genossenschaft anzuwenden (§ 58 Abs. 2 GenG). Sofern freiwillige Prüfungen nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB entsprechen, kann ebenfalls ein Bestätigungsvermerk erteilt werden.[409]

[407] Ausführlich zum Bestätigungsvermerk zur Konzernabschlussprüfung, einschließlich der besonderen Probleme der Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden (Abs. 2 S. 4), z. B. Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 99 ff.; IDW PS 400 Rn. 88 ff., IDW FN 2010, 537 (551); Orth/Schäfer, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 322 HGB Rn. 151 ff.; Schmidt/Küster, in: BeckBilKo, § 322 HGB Rn. 115 ff.
[108] Hierzu: Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 322 HGB Rn. 94.
[409] IDW PS 400 Rn. 5, IDW FN 2013, 179 (179); Ausführlich: Orth/Schäfer, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 322 HGB Rn. 151 ff.

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