Tz. 226
Die Vorschrift des § 322 HGB gilt für gesetzliche Prüfungen von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB sowie für die Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Sie umfasst auch die Prüfung von Konzernabschlüssen[407] und von IFRS-Einzelabschlüssen[108] nach § 325 Abs. 2a HGB. Für Unternehmen, die nach dem PublG rechnungslegungspflichtig sind, gilt § 322 HGB sinngemäß, wobei jedoch u. U. Anpassungen vorzunehmen sind, da nicht sämtliche ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des HGB anzuwenden sind (§§ 6 und 14 Abs. 1 PublG). Wenn eine Genossenschaft die Größenmerkmale einer großen Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 3 HGB erfüllt, ist § 322 HGB auch bei der Prüfung der Genossenschaft anzuwenden (§ 58 Abs. 2 GenG). Sofern freiwillige Prüfungen nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB entsprechen, kann ebenfalls ein Bestätigungsvermerk erteilt werden.[409]
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