Tz. 184

Der Anwendungsbereich des § 321 HGB erstreckt sich auf alle handelsrechtlichen Pflichtprüfungen. Er ist auch auf den Bericht über das Ergebnis der bisherigen Prüfung bei Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 Satz 4 HGB), im Falle der Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 Satz 2 HGB) und wenn der Prüfer an dem rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist (§ 318 Abs. 4 Satz 2 HGB) anzuwenden.[234] Der § 321 HGB umfasst auch die Prüfung des Konzernabschlusses[235] und von IFRS-Einzelabschlüssen[236] sowie von freiwilligen Prüfungen, für die ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, die also nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB entsprechen.

[234] Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 321 HGB Rn. 4 f.; IDW PS 450, WPg 2006, 113 (126 ff.).
[235] Ausführlich zum Prüfungsbericht zur Konzernabschlussprüfung z. B. Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 99 ff.
[236] Zu den Besonderheiten bei der Berichterstattung über IFRS-Abschlüsse Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 150.1 ff.

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