Tz. 154
Der Anwendungsbereich des § 320 HGB erstreckt sich auf gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen gem. § 316 HGB. Ein Anwendungsgebot besteht entsprechend auch für Nachtragsprüfungen gem. § 316 Abs. 3 HGB. Durch Verweisungen in anderen Gesetzen ist § 320 HGB auch anzuwenden für Abschlussprüfungen gemäß
- §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 PublG,
- § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss),
- § 340a Abs. 1 HGB (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute) und
- § 341 Abs. 1 HGB (Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds).[189]
§ 320 HGB gilt sinngemäß auch für Prüfungen von
- Abhängigkeitsberichten gem. § 313 Abs. 1 Satz 3 AktG,
- Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gem. § 209 Abs. 4 Satz 2 AktG, §§ 57 f. GmbHG und
- Verschmelzungen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG.[190]
Keine Anwendung findet § 320 HGB für Genossenschaften. Den Abschlussprüfern von Genossenschaften werden aufgrund der speziellen genossenschaftlichen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 GenG allerdings materiell vergleichbare Rechte wie dem Abschlussprüfer gem. § 320 HGB eröffnet.
Grundsätzlich liegen auch freiwillige Prüfungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 320 HGB. Hier ist im Prüfungsvertrag die analoge Anwendung des § 320 HGB zu vereinbaren.[191]
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