Tz. 154

Der Anwendungsbereich des § 320 HGB erstreckt sich auf gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen gem. § 316 HGB. Ein Anwendungsgebot besteht entsprechend auch für Nachtragsprüfungen gem. § 316 Abs. 3 HGB. Durch Verweisungen in anderen Gesetzen ist § 320 HGB auch anzuwenden für Abschlussprüfungen gemäß

§ 320 HGB gilt sinngemäß auch für Prüfungen von

Keine Anwendung findet § 320 HGB für Genossenschaften. Den Abschlussprüfern von Genossenschaften werden aufgrund der speziellen genossenschaftlichen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 GenG allerdings materiell vergleichbare Rechte wie dem Abschlussprüfer gem. § 320 HGB eröffnet.

Grundsätzlich liegen auch freiwillige Prüfungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 320 HGB. Hier ist im Prüfungsvertrag die analoge Anwendung des § 320 HGB zu vereinbaren.[191]

[189] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 2; Bertram, in: Bertram u. a., HGB, § 320 HGB Rn. 6.
[190] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 2; Bertram, in: Bertram u. a., HGB, § 320 HGB Rn. 6.

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