Tz. 116

Bei den durch § 319a HGB erfassten Ausschlussgründen handelt es sich um eine Ausweitung – und demnach keine Ersetzung – der in § 319 Abs. 2 und 3 HGB genannten Unabhängigkeitskriterien. In Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 319 Abs. 3 HGB begründen die in § 319a HGB kodifizierten Ausschlussgründe eine unwiderlegbare Vermutung der Besorgnis der Befangenheit.[148] Indem § 319a HGB die Bestimmungen des § 319 HGB ergänzt, tragen die Regelungen dieses Paragraphen ebenfalls zur Sicherung der Qualität von Abschlussprüfungen bei und betonen die Sicherstellung der Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit im Segment der kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Mit der Geltung des AReG und der EU-Verordnung sind zusätzliche Ausschlussgründe, die sich unmittelbar aus der EU-Verordnung ergeben, zu beachten (siehe Art. 6 Abs. 1 EU-VO).

Bei einem Verstoß gegen § 319a HGB kommen die gleichen Rechtsfolgen zum Tragen wie bei Verstößen gegen § 319 Abs. 25 HGB (vgl. Tz. 93 ff.).[149]

Zur Vermeidung der gravierenden Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unabhängigkeitsvorschriften ist der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss nach den Regelungen des Deutscher Corporate Governance Kodex (Ziffer 7.2.1 DCGK, (2a)) angehalten, vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Unabhängigkeitserklärung des vorgesehenen Prüfers einzuholen. Sie betrifft die beruflichen, finanziellen und sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem zu prüfenden Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Zudem gelten Berichtspflichten gegenüber. dem Aufsichtsrat während der Prüfung zu auftretenden Zweifeln an der Unabhängigkeit.

Neben den Vorgaben zur Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung nach dem DCGK haben Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse die Vorschriften von Art. 6 Abs. 2 EU-VO für Geschäftsjahre beginnend nach dem 16.06.2016 zu beachten und eine jährliche schriftliche Unabhängigkeitserklärung abzugeben sowie mit dem Prüfungsausschuss mögliche Unabhängigkeitsgefährdungen bzw. ergriffene Schutzmaßnahmen zu erörtern.

Die durch § 319a HGB vorgesehene Ausweitung der Befangenheitsgründe umfasst im Wesentlichen nachfolgende Aspekte:[150]

  • Relation der Honorare aus dem geprüften Unternehmen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
  • Durchführung von Beratungsleistungen, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
  • Mitwirkung bei der Entwicklung, Einrichtung bzw. Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
  • Interne Rotation (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Für die Konzernabschlussprüfung (Abs. 2) gelten diese ausweitenden Aspekte analog.

[148] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319a HGB Rn. 1; Bormann, in: MüKo-BilR, § 319a HGB Rn. 1.
[149] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319a HGB Rn. 2.
[150] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319a HGB Rn. 2.

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