Tz. 87
Der Anwendungsbereich des § 319 HGB erstreckt sich auf sämtliche[98]Pflichtprüfungen gem. § 316 HGB. Die Anwendbarkeit des § 319 HGB ergibt sich darüber hinaus auch aus Verweisungen in Spezialvorschriften. Hierzu zählen u. a. §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 2 PublG, §§ 340k und 341k HGB, § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG sowie § 155 Abs. 1 Satz 3 InsO. Hierbei bestehen z. T. jedoch, wie bspw. in § 340k Abs. 4 HGB, Sondervorschriften. Daneben enthält § 143 Abs. 2 AktG, der die Auswahl von Sonderprüfungen regelt, eine Verweisung auf § 319 Abs. 2–3 HGB. Auch bei freiwilligen Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk entsprechend § 322 HGB erteilt wird, führen Verstöße gegen Unabhängigkeitsregelungen des HGB und des Berufsrechts zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer (§ 49 Alt. 2 WPO, § 22a Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP)[99].
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