Tz. 23
Der sachliche Geltungsbereich des § 317 HGB erstreckt sich auf sämtliche Pflichtprüfungen im Sinne des § 316 HGB. Daneben findet § 317 HGB aufgrund bestehender Verweisungen auch Anwendung bei gesetzlichen Prüfungen, bei denen der Prüfungsgegenstand durch zusätzliche gesetzliche Vorschriften erweitert worden ist:
- Kreditinstitute (§ 340k HGB)
- Versicherungsunternehmen (§ 341k HGB)
- dem PublG unterliegende Gesellschaften (§ 6 Abs. 1 PublG) bzw. Konzerne (§ 14 Abs. 1 PublG)
- Genossenschaften (§ 53 GenG)
- Eigenbetriebe der Länder
Zusätzlich hat § 317 HGB auch Gültigkeit für freiwillige Prüfungen, die auf die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB angelegt sind.[9]
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