Tz. 23

Der sachliche Geltungsbereich des § 317 HGB erstreckt sich auf sämtliche Pflichtprüfungen im Sinne des § 316 HGB. Daneben findet § 317 HGB aufgrund bestehender Verweisungen auch Anwendung bei gesetzlichen Prüfungen, bei denen der Prüfungsgegenstand durch zusätzliche gesetzliche Vorschriften erweitert worden ist:

Zusätzlich hat § 317 HGB auch Gültigkeit für freiwillige Prüfungen, die auf die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB angelegt sind.[9]

[9] Bormann, in: MüKo-BilR, § 317 HGB Rn. 4.

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