Tz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 unterliegen der Jahresabschluss (§ 264 HGB) und der Lagebericht (§ 289 HGB) bei allen Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a HGB einer jährlichen Pflichtprüfung. Ausnahmen von der Prüfungspflicht bestehen für

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften in Abwicklung (AG) bzw. in Liquidation (GmbH) kann gem. § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unter gerichtlicher Anordnung ebenfalls entfallen.

Aus den folgenden Gesetzen ergibt sich ebenfalls eine Prüfungspflicht für Jahresabschlüsse für

Über § 318 HGB obliegt dem Abschlussprüfer die Befugnis zur Prüfung, wobei auch eine gemeinschaftliche Prüfung, d. h. die Prüfung durch mehr als einen Abschlussprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (joint audit), möglich ist (vgl. Tz. 49 ff.). Für den Sonderfall der Genossenschaften wird gem. § 54 GenG der Prüfungsverband als Abschlussprüfer deklariert.

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