Tz. 69

Der Gesetzgeber geht von der mit Blick auf Effizienzüberlegungen praxisgerechten Vorstellung aus, dass der Konzernabschlussprüfer und der Prüfer des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft identisch sind. Vor diesem Hintergrund wirkt sich die Wahl des (Jahres-)Abschlussprüfers eines Mutterunternehmens, für das auch eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht, auf die Bestellung des Konzernabschlussprüfers aus. So gilt der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens bei fehlendem Wahlbeschluss als für die Durchführung der Konzernabschlussprüfung bestellt. Bei Tochterunternehmen bedarf die üblicherweise ebenfalls personenidentische Bestellung des Abschlussprüfers indes einer gesonderten Wahl entsprechend der jeweils für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die zu prüfende Gesellschaft besteht hinsichtlich des Konzernabschlusses – noch stärker als bei der Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss – das Erfordernis, sich der Kompetenz und Eignung des vorgesehenen Konzernabschlussprüfers zu vergewissern.[74]

Liegt eine reine Holdinggesellschaft vor, besteht die Möglichkeit, dass keine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss der Muttergesellschaft besteht, während der Konzernabschluss der Prüfungspflicht unterliegt. So überschreiten Holdinggesellschaften zwar in aller Regel das Größenmerkmal der Bilanzsumme, die beiden Merkmale "Umsatzerlöse" sowie "Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt" werden jedoch häufig nicht erreicht. In diesen Fällen sind eine besondere Wahl und eine Bestellung des Konzernabschlussprüfers erforderlich. Die skizzierte "Bestellungsautomatik" des § 318 Abs. 2 HGB greift in diesem Fall nicht, da die bei der Holdinggesellschaft ggf. durchgeführte Prüfung eine freiwillige Prüfung darstellt.[75]

Im Kontext mit den neuen EU-Regelungen zur Höchstlaufzeit ist von Bedeutung, dass die Pflicht zur externen Rotation jeweils nur das Konzernmutterunternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, betrifft. Für die einzelnen Tochtergesellschaften, die nicht selber Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, gelten die Rotationsvorschriften nicht.

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Konzernstrukturen mit mehreren Unternehmen von öffentlichen Interesse in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten. Es gilt jeweils das Territorialprinzip (Art.17 Abs. 3 EU-VO), sodass es bei den verschiedenen Konzerngesellschaften, auf die die neue EU-Verordnung anzuwenden ist zur Beachtung unterschiedlicher Höchstlaufzeiten kommt.

[74] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 31.
[75] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge